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BEG-Zuschuss für die Gebäudehülle: Antragsweg seit Juli 2026

Bei der Förderung der Gebäudehülle entscheidet weniger der Prozentsatz als die Reihenfolge der Schritte. Seit dem 21. Juli 2026 gelten für neue Anträge die Konditionen der reformierten Richtlinie. Der Ablauf mit Technischer Projektbeschreibung, Vertrag unter Förderbedingung und Energieeffizienz-Experten hat mehrere Stolperstellen, die dieser Beitrag beschreibt; Rechenbeispiele zur Förderhöhe stehen im Beitrag GEG heißt jetzt GModG.

Welche Fassung gilt

Maßgeblich ist die Förderrichtlinie BEG EM vom 17. August 2026, im Bundesanzeiger veröffentlicht am 27. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1). Sie ersetzt die Fassung vom 21. Dezember 2023. Verweise auf das Gebäudeenergiegesetz sind darin sinngemäß als Verweise auf das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zu lesen.

Das Allgemeine Merkblatt des BAFA gilt nach eigenem Hinweis nur in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell ist. Die aktuelle Version 1.14 trägt das Datum 19. Oktober 2026 und stellt das Verfahren bei Antragsänderungen klar. Das BAFA empfiehlt, die für den eigenen Antrag maßgebliche Fassung zu speichern.

Wer antragsberechtigt ist

  • Alle Investoren, also etwa private Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.
  • Das Gebäude muss ein Bestandsgebäude sein: Bauantrag oder Bauanzeige liegen bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück.
  • Ist der Antragsteller nicht Eigentümer, braucht er einen antragsberechtigten Eigentümer, der vorab über die Förderung und den maximalen Förderbetrag informiert wurde.
  • Nicht antragsberechtigt sind unter anderem Bund und Länder, politische Parteien und Antragsteller in einem Insolvenzverfahren.

Was die Förderung bemisst

Baustein Regel für die Gebäudehülle
Mindestinvestition 300 Euro brutto
Grundfördersatz 15 % der förderfähigen Ausgaben
iSFP-Bonus 5 Prozentpunkte, nur bei förderfähigen Ausgaben ab 30.000 Euro brutto (eine Wohneinheit), nur auf den übersteigenden Betrag; der Sanierungsfahrplan muss bei Antragstellung vorliegen und die Maßnahme innerhalb von 15 Jahren danach umgesetzt werden
WPB-Bonus 5 Prozentpunkte für Dämmmaßnahmen an besonders ineffizienten Gebäuden, vorgesehen ab dem ersten Quartal 2027
Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro je Einheit für die zweite bis sechste, 8.000 Euro je Einheit ab der siebten; mit iSFP-Bonus 60.000, 30.000 bzw. 15.000 Euro

Zu den förderfähigen Ausgaben zählen neben dem Material auch der fachgerechte Einbau, die Inbetriebnahme und die notwendigen Umfeldmaßnahmen. Die Höchstgrenze richtet sich nach der Zahl der Wohneinheiten nach der Sanierung. Die Leistungen des Energieeffizienz-Experten selbst, also Fachplanung und Baubegleitung, werden gesondert mit 50 % gefördert.

Der Antragsweg in fünf Schritten

  1. Beauftragen und beschreiben. Für die Gebäudehülle ist ein Energieeffizienz-Experte (EEE) zwingend einzubinden. Er oder das ausführende Fachunternehmen erstellt die Technische Projektbeschreibung (TPB) und übergibt die TPB-ID, die höchstens zwei Monate gültig ist.
  2. Vertrag mit Bedingung schließen. Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, dessen Gültigkeit von der Förderzusage abhängt, und er muss das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennen.
  3. Antrag stellen. Der Antrag läuft online über das BAFA-Portal; maßgeblich ist das Eingangsdatum beim BAFA.
  4. Umsetzen. Der Zuwendungsbescheid reserviert die Mittel für einen Bewilligungszeitraum von 36 Monaten. Rechnungen sind unbar zu bezahlen; eine Ratenzahlungsvereinbarung ist möglich, wenn mindestens eine Rate bezahlt ist.
  5. Nachweisen. Nach Abschluss erstellt der Experte den Technischen Projektnachweis (TPN). Der Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim BAFA liegen, sonst verfällt der Anspruch.

Was als Vorhabenbeginn gilt

Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags, der der Ausführung zuzurechnen ist. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor dem Antrag erbracht werden. Beginnt die Ausführung nach Antragstellung, aber vor der Zusage, ist das zulässig, geschieht aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch.

Fachunternehmererklärung, TPN und Mindestanforderungen

Die Fachunternehmererklärung sieht die Richtlinie für Heizungstechnik und Heizungsoptimierung vor. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle bestätigt dagegen der Energieeffizienz-Experte nach Abschluss die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die Höhe der förderfähigen Ausgaben. Der TPN ersetzt nach Angabe des BAFA die bisher analoge Fachunternehmererklärung.

Die Technischen Mindestanforderungen legen für jedes Bauteil Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten fest, die bei einer Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten sind. Als Nachweis verlangt die Anlage unter anderem Herstellernachweise zu den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit und eine Dokumentation zu Aufbau und Art der Dämmung. Welche Kennwerte ein Datenblatt dafür tatsächlich trägt, erklärt der Beitrag Datenblatt lesen.

Vor dem Antrag klären

  • Kumulierung: Für dieselbe Maßnahme ist die steuerliche Förderung nach § 35a und § 35c EStG ausgeschlossen; Antragsteller müssen sich verpflichten, dafür keinen Antrag zu stellen. Andere Fördermittel sind grundsätzlich kombinierbar, die Gesamtförderung aus öffentlichen Mitteln ist aber auf 60 % der geförderten Investitionsausgaben begrenzt.
  • Ein Antrag je Maßnahme: Dieselbe Maßnahme darf nicht zugleich bei KfW und BAFA beantragt werden.
  • Eigenleistung: Gefördert wird nur Material, und nur wenn ein Experte oder Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die Materialausgaben bestätigt.
  • Zweckbindung: Die geförderten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

Was sich für Betriebe ändert

Ein Angebot, das später Vertragsgrundlage wird, braucht jetzt die Bedingung der Förderzusage und einen Umsetzungstermin. Neben den Rechnungen verlangt die Anlage Herstellernachweise zu den Materialkennwerten; beides sollte in der Auftragsabwicklung von Beginn an mitlaufen. Ob eine geplante Maßnahme die Bauteil-Höchstwerte tatsächlich erreicht, ist im Einzelfall nachzuweisen; die Bezeichnung im Angebot ersetzt das nicht.


Quellen