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Abnahme der Fassadenbeschichtung: BGB, VOB/B, Fristen und Protokoll

Mit der Abnahme ändern sich mehrere Dinge gleichzeitig. Die Vergütung wird fällig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt, die Gefahr geht nach VOB/B auf den Auftraggeber über, und die Beweislast für Mängel liegt laut IHK danach beim Besteller. Bei einer Fassadenbeschichtung kommt hinzu, dass sich Untergrundzustand, Schichtdicken und Witterung beim Auftrag nach dem Fertigstellen kaum noch prüfen lassen. Was später zählt, steht dann im Protokoll.

Zwei Regelwerke, zwei Wege zur Abnahme

Das BGB gilt immer; die VOB/B nur, wenn sie vereinbart ist. Die Tabelle stellt gegenüber, was für die Abnahme einer Beschichtungsleistung relevant ist (VOB/B in der Fassung von 2016).

Punkt BGB VOB/B
Pflicht zur Abnahme § 640 Abs. 1: Der Besteller muss das vertragsmäßig hergestellte Werk abnehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern § 12 Abs. 3: Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden
Abnahmeverlangen Der Unternehmer setzt nach Fertigstellung eine angemessene Frist (§ 640 Abs. 2) § 12 Abs. 1: Der Auftraggeber führt die Abnahme binnen 12 Werktagen durch; eine andere Frist kann vereinbart werden
Abnahmefiktion § 640 Abs. 2: Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Besteller innerhalb der Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert; bei Verbrauchern nur, wenn der Unternehmer in Textform auf die Folgen hingewiesen hat § 12 Abs. 5: Die Leistung gilt 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen, wenn keine Abnahme verlangt wird; bei Benutzung nach 6 Werktagen
Förmliche Abnahme Laut IHK ist ein Protokoll bei umfangreicheren Werkleistungen ratsam § 12 Abs. 4: Sie hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt
Bekannte Mängel § 640 Abs. 3: Rechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 bleiben nur erhalten, wenn sie bei der Abnahme vorbehalten werden § 12 Abs. 4 und 5: Vorbehalte in die Niederschrift aufnehmen bzw. spätestens zu den Fristzeitpunkten geltend machen
Verjährung der Mängelansprüche § 634a: fünf Jahre bei einem Bauwerk, zwei Jahre bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache; Beginn mit der Abnahme § 13 Abs. 4: Ohne vertragliche Frist vier Jahre für Bauwerke, zwei Jahre für andere Werke; Beginn mit der Abnahme der gesamten Leistung

Ob eine Fassadenbeschichtung als Arbeit „bei einem Bauwerk“ zählt und damit unter die längere Frist fällt, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich aus dem Gesetzestext allein nicht beantworten. Die Fristen aus § 13 Abs. 4 VOB/B gelten nur, wenn im Vertrag keine Verjährungsfrist vereinbart ist; wer sich auf eine bestimmte Frist verlassen will, regelt sie deshalb ausdrücklich.

Was mit der Abnahme geschieht

  • Vergütung: Sie ist bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB); eine in Geld festgesetzte Vergütung ist von der Abnahme an zu verzinsen, sofern sie nicht gestundet ist (§ 641 Abs. 4).
  • Gefahr: Nach § 12 Abs. 6 VOB/B geht mit der Abnahme die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
  • Verjährung: Die Frist beginnt mit der Abnahme. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, bei Bauwerken jedoch nicht vor Ablauf der fünf Jahre (§ 634a Abs. 3 BGB).
  • Spätere Rügen: Nach § 13 Abs. 5 VOB/B muss der Auftragnehmer während der Verjährungsfrist hervortretende Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf eigene Kosten beseitigen, wenn der Auftraggeber es vor Fristablauf schriftlich verlangt.

Wenn die Abnahme verweigert wird

Bei einem Bauvertrag im Sinne von § 650a BGB kann der Unternehmer nach einer Abnahmeverweigerung unter Angabe von Mängeln eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen (§ 650g Abs. 1). Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks; eine Instandhaltung zählt dazu, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Ob ein Fassadenauftrag darunter fällt, klärt der Einzelfall.

Die Zustandsfeststellung soll mit dem Tag der Anfertigung versehen und von beiden Seiten unterschrieben werden. Bleibt der Besteller dem Termin fern, kann der Unternehmer sie einseitig vornehmen. Für den Unternehmer wichtig ist § 650g Abs. 3: Ist ein offenkundiger Mangel in der Zustandsfeststellung nicht angegeben, wird vermutet, dass er danach entstanden und vom Besteller zu vertreten ist.

Was ins Abnahmeprotokoll gehört

Die VOB/B beschreibt in § 12 Abs. 4 die förmliche Abnahme: Der Befund wird in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niedergelegt, jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen, und jede Partei erhält eine Ausfertigung. Zusammen mit § 650g BGB ergibt sich daraus dieser Inhalt:

  • Objekt, Datum (Tag der Anfertigung), Teilnehmer und gegebenenfalls zugezogene Sachverständige
  • Abgenommene Leistung: Fassadenseiten oder Flächen; bei Teilabnahmen (§ 12 Abs. 2 VOB/B) die jeweiligen Teile
  • Befund und Mängelliste mit Ort und Beschreibung
  • Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen
  • Einwendungen des Auftragnehmers
  • Unterschriften beider Seiten

Das Verarbeitungsprotokoll als Beleg

Ein eigenes Verarbeitungsprotokoll schreiben die zitierten Vorschriften nicht vor; es ist eine Arbeitsempfehlung. Sie lohnt sich, weil die Leistung nach § 13 Abs. 1 VOB/B frei von Sachmängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht, und weil der Auftraggeber nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Einsicht in die Ergebnisse von Güteprüfungen verlangen kann. Ein vollständiges Protokoll beantwortet beides.

  • Untergrundprüfung mit Befund und Verfahren, Bedenkenanzeigen mit Datum (siehe Untergrund prüfen nach VOB und BFS)
  • Produkt, Gebinde- oder Chargennummer, Verbrauch je Fläche, Stand des Datenblatts
  • Bedingungen je Arbeitsgang: Datum, Uhrzeit, Lufttemperatur, Oberflächentemperatur, relative Luftfeuchte, Taupunkt
  • Auftragsart, Lagenzahl und Wartezeiten zwischen den Lagen
  • Witterung nach dem Auftrag (Regen, Tau), Unterbrechungen und Anzeigen
  • Fotos mit Datum und Fassadenseite

Wie die Datenblattangaben zu lesen sind, die im Protokoll gegengeprüft werden, beschreibt der Beitrag Datenblatt lesen: V- und W-Klassen.

Fristen im Kalender

Das Abnahmedatum ist der Startpunkt aller Fristen (§ 634a Abs. 2 BGB, § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B). Es gehört deshalb ins Protokoll, ebenso eine etwaige Teilabnahme, weil für in sich abgeschlossene Teile die Frist mit der Teilabnahme beginnt. In der Praxis ist häufig offen, ob eine Abnahme ausdrücklich oder durch Fiktion erfolgt ist. Ein unterschriebenes Protokoll ersetzt diese Streitfrage durch ein Datum.


Quellen