Steuerbonus § 35c EStG: Voraussetzungen und Abgrenzung zur BEG
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Neben dem BEG-Zuschuss gibt es für selbst genutztes Wohneigentum einen zweiten Weg: die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz. Sie wirkt über die Einkommensteuer, verlangt aber ein Fachunternehmen, eine Bescheinigung und einen bestimmten Zahlungsweg. Für dieselbe Maßnahme schließen sich beide Wege aus.
Wer und was begünstigt ist
Die Vorschrift gilt für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder im EWR gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude. Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein; maßgebend ist der Beginn der Herstellung. Die Ermäßigung gibt es nur, wenn der Eigentümer das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Begünstigt sind folgende Maßnahmen:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Höhe der Ermäßigung
| Kalenderjahr | Satz auf die Aufwendungen | Höchstbetrag der Ermäßigung |
|---|---|---|
| Jahr des Abschlusses der Maßnahme | 7 % | 14.000 Euro |
| Folgejahr | 7 % | 14.000 Euro |
| übernächstes Jahr | 6 % | 12.000 Euro |
Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro; mehrere Einzelmaßnahmen sind kombinierbar. Rechnerisch sind damit Aufwendungen bis 200.000 Euro ausgeschöpft. Weil die Ermäßigung die tarifliche Einkommensteuer mindert, hängt der Nutzen von der individuellen Steuerschuld ab.
Kosten für einen vom BAFA zugelassenen Energieberater, der die Maßnahmen planerisch begleitet, ermäßigen die Steuer abweichend um 50 Prozent der Aufwendungen. Ein Bewilligungsverfahren wie bei der BEG regelt die Vorschrift nicht; sie sieht die Ermäßigung „auf Antrag“ vor.
Zwei weitere Grenzen betreffen die Eigentumsverhältnisse und die Doppelberücksichtigung. Steht das Eigentum mehreren Personen zu, kann die Ermäßigung für das Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, sind ausgeschlossen; vermietete Objekte scheiden damit schon wegen der Eigennutzung aus.
Fachunternehmen, Bescheinigung, Zahlungsweg
- Fachunternehmen: Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt sein. Die Verordnung nennt Gewerke wie Stukkateur-, Maler- und Lackierungs- oder Dachdeckerarbeiten, verlangt aber, dass die Maßnahme dem Gewerk des Unternehmens zugehört.
- Bescheinigung: Das Fachunternehmen bescheinigt nach amtlich vorgeschriebenem Muster, dass die Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.
- Mindestanforderungen: Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) legt sie je Maßnahme in Anlagen fest, für Wände etwa Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten. Die Einhaltung bestätigt das Fachunternehmen. Wie Kennwerte in Datenblättern zu lesen sind, steht im Beitrag Datenblatt lesen.
- Rechnung und Zahlung: Die Rechnung muss die Maßnahme, die Arbeitsleistung und die Adresse des Objekts ausweisen, deutschsprachig sein und auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden.
Zeitliche Grenzen
Die Vorschrift gilt für Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen der Bauantrag, bei sonstigen genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben der Beginn der Bauausführung. Die aktuelle Fassung der ESanMV ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und gilt für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden.
In der abrufbaren Fassung verweist die Verordnung noch auf das Gebäudeenergiegesetz. Das Gesetz heißt inzwischen Gebäudemodernisierungsgesetz; Verweise auf einzelne Paragrafen sollten deshalb gegen die aktuelle Fassung geprüft werden, Einzelheiten bietet der Beitrag GEG heißt jetzt GModG.
Verhältnis zur BEG
§ 35c Absatz 3 schließt die Ermäßigung aus, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Die BEG-Richtlinie spiegelt das: Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen. Unterschiedliche Maßnahmen lassen sich dagegen kombinieren, etwa ein BEG-Zuschuss für die Heizung mit der Steuerermäßigung für die Wanddämmung.
| Merkmal | BEG-Zuschuss, Gebäudehülle | Steuerermäßigung § 35c |
|---|---|---|
| Verfahren | Antrag im BAFA-Portal, Vertrag nur unter Förderbedingung | Ermäßigung auf Antrag, wirkt über die Einkommensteuer |
| Satz | 15 % der förderfähigen Ausgaben; mit iSFP-Bonus 20 % auf den Teil oberhalb der Schwelle | 7 % + 7 % + 6 % = 20 % über drei Jahre |
| Obergrenze | förderfähige Ausgaben: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit | Ermäßigung: 40.000 Euro je Objekt |
| Fachliche Einbindung | Energieeffizienz-Experte | Fachunternehmen mit Bescheinigung |
| Wer | alle Investoren, auch Unternehmen | nur Eigentümer, die selbst wohnen |
Ein Rechenbeispiel mit frei gewählten Annahmen: Bei Aufwendungen von 30.000 Euro, ohne iSFP und bei ausreichender Steuerschuld, ergäbe die BEG 4.500 Euro als Zuschuss. Die Steuerermäßigung läge bei 6.000 Euro, verteilt auf 2.100, 2.100 und 1.800 Euro in drei Jahren. Wie sich Zeitpunkt, Voraussetzungen und Kosten für den Energieeffizienz-Experten gegeneinander aufwiegen, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Offen bleibt für viele Eigentümer, ob die Steuerschuld der kommenden drei Jahre die Ermäßigung überhaupt aufnimmt. Das lässt sich nur mit den eigenen Einkommensteuerdaten beantworten, nicht mit einer Tabelle.
Quellen
- § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden – gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026
- § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Absatz 35a zu § 35c) – gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026
- ESanMV § 1 – Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen – gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026
- ESanMV § 2 – Anforderung an ein Fachunternehmen – gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026
- ESanMV § 3 – Anwendungsregelungen – gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026
- ESanMV Anlage 1 – Wärmedämmung von Wänden – gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026 (BGBl. I 2021, 1782)
- Bundesanzeiger: Förderrichtlinie BEG EM (Nr. 8.6 Kumulierung) – Vom 17. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1
- BAFA: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – abgerufen 30.10.2026